Geschäftsordnung der Lokalen Aktionsgruppe „Bördeland“

geändert durch Beschluss 5/2011 der Mitgliederversammlung
vom 30.11.2011

 § 1
Zweck und Ziele der Lokalen Aktionsgruppe

(1) Die Mitglieder der Lokalen Aktionsgruppe in der Region „Bördeland“ sind bemüht durch gemeinsame Anstrengungen eine sektorübergreifende Entwicklung des ausgewiesenen Leader-Gebietes zu fördern.

(2) Ziele der Lokalen Aktionsgruppe sind insbesondere

  • ein Entwicklungskonzept für das Leader-Gebiet zu erarbeiten, weiterzuentwickeln und umzusetzen. Grundlage dafür sind die ausgewiesenen Zielsetzungen der ILEK der Regionen Magdeburg und des Salzlandkreises,
  • die Identifikation der Bevölkerung und vor allem der regionalen Unternehmen mit den Themen des Entwicklungskonzeptes zu fördern, und so bürgerschaftliches Engagement zur Erhaltung der Region als Lebens- und Arbeitsraum zu initiieren,
  • alle für die Umsetzung des Entwicklungskonzeptes notwendigen lokalen Akteure in die Arbeit der Lokalen Aktionsgruppe einzubinden,
  • eine begleitende Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, um Akteure zur Mitarbeit zu motivieren und die Region über ihre Grenzen hinaus darzustellen.


§ 2
Organisationsstruktur und Mitglieder

(1) Mitglied kann jeder werden, der im Gebiet der LAG wohnt oder im LAG-Gebiet ein Projekt durchführen will. Dafür ist ein Mitgliedsantrag zu stellen (s. Anhang), der von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

(2) Die Lokale Aktionsgruppe setzt sich aus Vertretern der folgenden Partner zusammen:
  • Projektträger
  • Kommunen
  • Wirtschafts- und Sozialpartner und weitere Interessengruppen, die thematisch von den Handlungsfeldern des Entwicklungskonzeptes betroffen sind.
  • Landkreise Bördekreis / Salzlandkreis
  • Leader-Manager/-in
Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte begleitet die Prozesse der Entwicklung und berät die Mitglieder der Lokalen Aktionsgruppe. Bei Bedarf können weitere Vertreter von Fachbehörden oder sonstige Sachverständige zur Sitzung zugelassen werden.

(3) Die Lokale Aktionsgruppe wählt aus Ihren Mitgliedern einen Vorstand, welcher die Aufsichts- und Beiratsfunktion übernimmt. Der Anteil der Akteure, die Wirtschafts- und Sozialpartner oder sonstige Akteure vertreten, muss dabei mehr als 50 Prozent der gewählten Vorstands-Mitglieder betragen. Er begleitet den Entwicklungsprozess, bereitet die Entscheidungen der Lokalen Aktionsgruppe vor und nimmt eine Vorprüfung der beantragten Projekte vor. Der Vorstand begleitet intensiv die Erarbeitung des Entwicklungskonzeptes und führt die Geschäfte bis zur Einsetzung eines/einer Leader-Managers/-in. Der Vorstand ist der Lokalen Aktionsgruppe rechenschaftspflichtig.

(4) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen eine Vorsitzende/ einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.

(5) Projektträger von Leader-Vorhaben müssen Mitglied der LAG sein.

(6)a) Mitglieder der LAG können auf eigenen Wunsch aus der LAG ausscheiden. Darüber ist der Vorstand (c/o Vorsitzender der LAG) schriftlich zu benachrichtigen. Die Mitgliederversammlung wird über das Ausscheiden durch den Vorstand informiert.

b) Werden durch Mitglieder der LAG die Arbeitsfähigkeit oder das Ansehen der LAG gefährdet, können Mitglieder aus der LAG ausgeschlossen werden.
Das Mitglied erhält nach schriftlicher Aufforderung die Möglichkeit, sich in der Mitgliederversammlung im Rahmen einer Anhörung zu äußern. Eine fehlende Rückmeldung innerhalb von vier Wochen zieht den automatischen Ausschluss nach sich. Über den Ausschluss wird ein Beschluss gefasst.

§ 3
Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) Die Lokale Aktionsgruppe ist zuständig für die Erarbeitung und Umsetzung eines Leader–Entwicklungskonzeptes für das in der Anlage ausgewiesene Leader-Gebiet in der Förderphase 2007 bis 2013.


(2) Aufgaben der Lokalen Aktionsgruppe sind:
  • Bewertung und Auswahl der Einzelprojekte der Projektträger der Region,
  • Beschluss der finanziellen Unterstützung des Leader-Managements,
  • Prüfung des Prozesses und der Ergebnisse durch Evaluierung,
  • Erstellung, Prüfung und Beschluss der jährlichen Berichte und Weiterleitung an die Bewilligungsbehörde
  • Fortschreibung durch Anpassung und Änderung des Entwicklungskonzeptes

 

§ 4
Sitzungen, Stimmrecht, Beschlussfassung

(1) Die Sitzungen der Lokalen Aktionsgruppe sind öffentlich und finden im Leader-Gebiet statt. Die Mitglieder der Lokalen Aktionsgruppe treffen sich mindestens 2-mal im Jahr, weitere Sitzungen aus gegebenem Anlass können einberufen werden.

(2) Die Mitglieder nach § 2 (1) haben je eine Stimme. Dabei kann jedes Mitglied der LAG jeweils ein weiteres Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten. Sonstige zu den Beratungen eingeladene Teilnehmer haben kein Stimmrecht.

(3) Beschließendes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Anteil der Akteure, die Wirtschafts- und Sozialpartner oder sonstige Akteure vertreten, muss dabei mehr als 50 Prozent der anwesenden LAG-Mitglieder betragen. Trifft dies nicht zu, ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig.

(4)a) Im Falle der Beschlussunfähigkeit einer Mitgliederversammlung wird vereinbart, einen „Vorbehaltsbeschluss“ der anwesenden Mitglieder zu fassen und die Voten der fehlenden Stimmberechtigten nachträglich im schriftlichen Verfahren einzuholen. Dieses erfolgt mit dem Hinweis, dass nach angemessener Verschweigefrist (14 Tage) Zustimmung unterstellt wird.
b) Bei dringlichen Fristsachen kann statt der Mitgliederversammlung ein Umlaufverfahren durchgeführt werden, um notwendige Beschlüsse herbeizuführen. Das Umlaufverfahren muss innerhalb von 14 Tagen abgeschlossen sein und ist mit dem Hinweis zu versehen, dass nach Ablauf dieser Verschweigefrist Zustimmung unterstellt wird. Für die Beschlussfassung gelten die Regelungen einer Mitgliederversammlung (siehe § 4, Pkt. 3.)

(5) Ein Beschluss ist gefasst, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder unter Beachtung von § 4, Absatz 4 zugestimmt hat. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt.

(6) Projektträger dürfen an der Abstimmung über die Anerkennung ihres Vorhabens als Leader-Vorhaben der LAG „Bördeland" nicht teilnehmen.

(7) Den Mitgliedern sollte mindestens zwei Wochen vor der jeweiligen Sitzung der Lokalen Aktionsgruppe die Einladung unter Angabe von Zeit und Ort der Sitzung und der Tagesordnung mit allen Vorlagen zur Beratung zugehen. Über die Beratung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(8) Die Niederschrift enthält neben Zeit und Ort der Sitzung die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung sowie den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse. Die Niederschrift soll innerhalb von 30 Tagen, spätestens jedoch zur nächsten Sitzung vorliegen.

(9) Beschlussanträge können von allen Mitgliedern gestellt werden.


§ 5
Projektauswahl

(1) Jedes Mitglied der LAG kann anhand des Projekterfassungsblattes einen Antrag auf Anerkennung seines Vorhabens als Leader-Vorhaben der LAG stellen.

(2) Über die Anerkennung eines Vorhabens als Leader-Vorhaben der LAG „Bördeland" entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Das Leadermanagement führt auf der Grundlage der von der LAG beschlossenen und im Leader-Konzept dargelegten Projektauswahlkriterien eine Vorbewertung (Bewertungsbögen mit Punktvergaben) der beschlossenen Leadervorhaben durch. Diese Vorbewertung basiert auf definierten Projekt- und Qualitätsanforderungen. Ausschlaggebend für die weitere Behandlung von Anträgen ist grundsätzlich die Erfüllung von mindestens der Hälfte der jeweiligen Projektanforderungen.

(4) Der Vorstand prüft die Qualitätsbewertung und entscheidet ggf. über abweichende Bewertung/ Punktzahl. Der Vorstand empfiehlt der Mitgliederversammlung, die abgestimmte Qualitätsbewertung als Grundlage der Aufstellung der Prioritätenliste zu verwenden

(5) Die Mitgliederversammlung stellt aufgrund der Qualitätsbewertung eine Prioritätenliste über die FOR-relevanten Vorhaben des aktuellen Antragsjahres auf und beschließt diese. In der Mitgliederversammlung vereinbarte Abweichungen oder Änderungen der Einzelbewertung oder separate Vereinbarungen bei gleicher Punktzahl mit Einfluss auf die Priorität werden in die jeweilige Beschlussfassung aufgenommen und anhand definierter Kriterien begründet.

(6) Für jede weitere Änderung der Prioritätenliste im Jahresverlauf sind ebenfalls Beschlüsse der LAG zu fassen. Die Feststellung und Dokumentation der Beschlussfähigkeit sind zu protokollieren. Für kurzfristige Entscheidungen über die Änderung der Prioritätenliste wird der Vorstand ermächtigt.


§ 6
Transparenz

(1) Alle Interessenten und potentiellen Projektträger haben die Möglichkeit, sich umfassend zu informieren.

(2) Einladungen, Protokolle zu den LAG- Sitzungen, Projektauswahlkriterien, Bewertungsmuster und Prioritätenliste sowie deren Bewilligungsstand können beim Leadermanagement eingesehen werden bzw. Informationen hierzu werden unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange auf der Website der LAG veröffentlicht (www.lag-boerdeland.de).

(3) Im Falle einer Ablehnung oder Zurückstellung eines Vorhabens durch die LAG erfolgt eine schriftliche Begründung durch das Leadermanagement an den Projektträger mit dem Hinweis auf weitere Förderungsmöglichkeiten außerhalb der Leaderstrategie.

(4) In der Mitgliederversammlung wird offen abgestimmt.

(5) Während der Dauer der Tätigkeit ist das Leadermanagement für die umfassende und nachvollziehbare Dokumentation der Entscheidungsprozesse, insbesondere der Projektauswahlverfahren und deren sicherer Archivierung, verantwortlich.
Danach geht diese Verantwortung auf den Landkreis Börde als bisheriger Träger des Leadermanagements über.


§ 7
Leader-Management

(1) Die Arbeit der Lokalen Aktionsgruppe wird unterstützt durch ein Leader-Management, das als Ansprechpartner für alle Projektträger fungiert und die Umsetzung des bestätigten Entwicklungskonzeptes zum Ziel hat.

(2) Aufgaben des Leader-Managements sind:
Führen der Geschäfte der LAG zwischen den Beratungen,
Einberufung und Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Lokalen Aktionsgruppe,
Ständige Information des Vorstandes,
Annahme von Projektideen und Betreuung der Projektträger bei der Antragstellung, bei der Verwendungsnachweisprüfung, usw.,
Beratung und Vernetzung der Akteure und Initiierung von neuen Projekten zur Umsetzung der Entwicklungskonzeption,
Bewertung der Projekte vor, während und nach der Förderung sowie Berichterstattung gegenüber der Bewilligungsbehörde,
Öffentlichkeitsarbeit.


§ 8
Zusammenarbeit

(1) Die Lokale Aktionsgruppe beteiligt sich aktiv an der Vernetzung der Projekte und ihrer Bekanntmachung.

(2) Die Lokale Aktionsgruppe arbeitet eng mit der nationalen Vernetzungsstelle Leader und der Europäischen Vernetzungsstelle zusammen.


§ 9
Ausgewählte Rechtsgrundlagen

(1) Die Arbeit der Lokalen Aktionsgruppe und ihrer Organe basiert auf:
  • dem Leader-Konzept der LAG „Bördeland" mit Anerkennung des MLU vom 18.02.2008
  • der Verordnung (EG) Nr. 1698/ 2005 des Rates vom 20.Sept. 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER)
  • der Gemeinschaftsaufgabe (GAK) – jeweils aktueller Rahmenplan
  • den Festlegungen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum des Landes Sachsen-Anhalts (EPLR)
  • der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 679/2011
  • dem Leitfaden der GD AGRI zu Leader – Überarbeitete Fassung vom März 2011
    der Mehrheitlichen Empfehlung der Leader-Referenten des BMELV und der Bundesländer für die Leader- LAG vom 18.08.2011
  • der Durchführungsverfügung des LVwA vom 10.11.2011 (Az.: 409.4.7-64310)

Wanzleben, 11.04.2007


Anlage zur Geschäftsordnung:

Mitwirkungserklärung / Mitgliedsantrag

Sachsen Anhalt Europäische Kommission Ländliche Entwicklung 2007-2013 Landkreis Börde Netzwerk Ländliche Räume